Einleitung*
a) Zur Auswahl der Dokumente
Territorial gesehen ist die Auswahl der
Dokumente durch die
Vorgabe des Herausgebers bestimmt, dass nur diejenigen
Gebietsteile der
Habsburgermonarchie im Ă–sterreich-Teil BerĂĽcksichtigung finden
sollten, die –
unabhängig von der zeitgenössischen Bedeutung des Begriffes
„Österreich“ –
Kontinuität mit dem heutigen Staatsgebiet aufweisen.
Aufgenommen in die Sammlung
wurden zum
einen alle in Kraft gesetzten Verfassungen auf Reichs- und
Landesebene, zum
anderen VerfassungsentwĂĽrfe oder Dokumente mit
Verfassungscharakter, sofern sie
entweder von Seiten des Reichstages, eines Landtages oder der
kaiserlichen
Regierung erstellt wurden. Allfällige Vorentwürfe bzw. Vorarbeiten
fĂĽr die
Verfassungen bzw. VerfassungsentwĂĽrfe wurden nicht
berĂĽcksichtigt.
Hinsichtlich der einzelnen
Verfassungsdokumente im Zeitraum von 1776 bis 1849 ist zwischen
Gesamtstaat und
einzelnen Ländern zu unterscheiden. Auf der Ebene des
Gesamtstaates gab es bis
1848 keine Verfassung, waren doch nach der
österreichisch-preuÂĂźischen Einigung
von TepÂlitz 1819 beide GroĂźÂmächte jeweils als GeÂsamtÂstaaten
von der VerÂpflichtung
des Art. 13 der deutschen Bundesakte („In allen Bundesstaaten
wird eine
Landständische Verfassung statt finden“) ausgeschlossen. Die erste
Verfassung
fĂĽr das Kaisertum Ă–sterreich liegt daher erst mit der als Folge
der Revolution
von 1848 erlassenen so genannten Pillersdorfschen Verfassung
vom 25. April
1848 vor, einer frĂĽhkonstitutionellen Verfassung fĂĽr den
Gesamtstaat mit
Ausnahme der Länder der Stefanskrone und Lombardo-Venetiens. Das
gleiche
Geltungsgebiet sah dann der hochkonstitutionelle so genannte
Kremsierer
Entwurf 1848/49 vor, der allerdings nicht in Kraft trat.
Vielmehr wurde der
konstituierende Reichstag in Kremsier vom Kaiser am 7. März mit
einem auf den
4. März datierten Manifest aufgelöst, bevor es zur Annahme des
bereits fertig
gestellten Entwurfes im Plenum des Reichstages am 15. März kommen
konnte.
Gleichzeitig erlieĂź der Kaiser jedoch eine neue
frĂĽhkonstitutionelle Reichsverfassung
für das gesamte Reich mit Geltung auch für die Länder der
Stefanskrone und
Lombardo-Venetien, die so genannte Oktroyierte Märzverfassung
vom 4. März
1849, sowie ein Grundrechtspatent ohne Geltung fĂĽr
diese
Länderkomplexe.
Diese drei Verfassungstexte
wurden in die
Publikation aufgenommen. Die Kundmachungspatente der
Pillersdorfschen und
Oktroyierten Märzverfassung, die Wahlordnung vom 9. Mai 1848, die
in Folge
einer neuen Revolutionswelle ergangene, die Pillersdorfsche
Verfassung
modifizierende kaiserliche Proklamation vom 16. Mai 1848 sowie
die durch sie
bewirkten Novellen der Wahlordnung wurden hingegen nach den
Vorgaben des
Herausgebers im Anmerkungsapparat abgedruckt.
Auf der Länderebene wurde die
Verfassungsfrage zunächst in denjenigen Ländern relevant, die
infolge des
Wiener Kongresses 1815 an Ă–sterreich zurĂĽckgefallen waren. Die in
Artikel 13
der Deutschen Bundesakte vorgesehene Verpflichtung zum Erlass
einer
landständischen Verfassung galt zwar nicht für den
österreichischen
Gesamtstaat, sehr wohl aber für die zum Deutschen Bund gehörenden
Länder des
KaiÂserÂtums Ă–sterreich. Dies bedeutete nach der herrschenden
altlandständischen Interpretation von Artikel 13 freilich nur,
dass es in den
LänÂdern jeweils einen Landtag als RepräsentatiÂvorgan der
privilegierten
Schichten geben sollte, ausgestattet mit einem dem geltenden
monarchischen
Prinzip entsprechenden marginalen Wirkungskreis. Solche LandÂtaÂge
gab es in
allen Ländern des Kaisertums Österreich mit Ausnahme von Tirol und
Vorarlberg
sowie Salzburg, die 1805 im Frieden von Pressburg bzw. 1809 im
Frieden von
Schönbrunn an Bayern abgetreten werden mussten. Eine solche
altlandständische
Verfassung wurde 1816 fĂĽr das nun an das Kaisertum Ă–sterreich
zurĂĽckgefallene
Tirol erlassen. Diese erste Verfassung im formellen Sinn auf
österreichischem
Boden, nämlich das Patent über die Herstellung der ständischen
Verfassung
Tirols vom 24. März 1816 wurde daher genauso in die
Publikation
aufgenommen, wie die vergleichbaren Texte fĂĽr Vorarlberg und
Salzburg. FĂĽr die
1816 angeordnete, aber nicht durchgefĂĽhrte Wiederherstellung der
ständischen
Verfassung fĂĽr Vorarlberg musste allerdings auf das Dekret der
Zentral.Organisirungs-Hofkommission an das Landesgubernium vom 22.
Mai 1816
zurückgegriffen werden, in der die allerhöchste Entschließung vom
12. Mai 1816
teilweise wörtlich inseriert ist, da das Originalpatent weder
in den
Landesarchiven noch im Ă–sterreichischen Staatsarchiv aufgefunden
werden konnte.
FĂĽr Salzburg gab es zwar seit 1816 diverse Vorarbeiten fĂĽr die
Wiederherstellung der ständischen Verfassung, allerdings war
diesen Initiativen
kein Erfolg beschieden. In die Publikation aufgenommen wurde der
vollständig
ausgearbeitete Entwurf fĂĽr das Patent zur
Wiederherstellung einer
ständischen Verfassung für das Herzogthum Salzburg vom 13.
Dezember 1827.
Aus der Zeit vor der
Revolution 1848 liegt
weiters eine vom niederösterreichischen Landtag beschlossene –
wegen der in ihr
vorgesehenen Veränderung der verfassungsrechtlichen Zustände aber
nicht vom
Kaiser genehmigte – Ordnung bei den Landtagen und ständischen
Versammlungen
in Oesterreich vom 3. Mai 1844 vor, die trotz ihrer
Bezeichnung eher den
Charakter eines Verfassungsentwurfes trägt, weshalb sie auch
Aufnahme in die
Publikation fand.
Die Pillersdorfsche Verfassung
hatte die
Landtage trotz ihrer unitaristischen Konzeption als
Provinzialstände bestehen
lassen und ihnen die Initiative zur Abänderung der
Provinzialverfassung
vorbehalten. Die „Prüfung und Würdigung der von den
Provinzial-Ständen
vorzulegenden zeitgemäßen Aenderungen ihrer bisherigen
Verfassungen“ sollte
dann eine der ersten Aufgaben des Reichstages darstellen. Die
unter ZuÂziehung
zusätzlicher Vertreter des Bürger- und Bauerntums
zuÂsammengetretenen
provisorischen Landtage erarbeiteten in den meisten Fällen auch
die von der
Pillersdorfschen Verfassung geforderten „zeitgemäßen Änderungen
ihrer
bisherigen Verfassungen“. Die so entstandenen
LandesverfassungsentwĂĽrfe fĂĽr
Österreich ob der Enns, Steiermark, Kärnten, Tirol und
Vorarlberg wurden
selbstredend in diese Publikation aufgenommen. FĂĽr Salzburg
existiert hingegen
bloĂź ein Protokoll betreffend die vom Lande auszugehenden
Anträge über die
zu erwartende Provinzialverfassung fĂĽr das Herzogthum
Salzburg. In
Österreich unter der der Enns war zwar am 27. März 1849 ein
Komitee fĂĽr die
Provinzialverfassung gewählt worden, zum Zusammentritt des am 12.
April fĂĽr die
zweite Hälfte Mai einberufenen, um Vertreter des Bürger- und
Bauernstandes
erweiterten provisorischen Landtages kam es jedoch nicht – und
damit auch zu
keinem Entwurf einer Provinzialverfassung.[1]
Die Märzverfassung 1849 setzte
sodann die
bisherigen Verfassungen auĂźer Kraft, und Franz Joseph I.
oktroyierte am 30.
Dezember 1849 LandesÂverfassungen fĂĽr Ă–sterreich unter und ob der
Enns, Steiermark,
Kärnten, Salzburg sowie Tirol samt Vorarlberg, die ebenfalls
in die
Publikation aufgenommen wurden. Diese konzipierten die Landtage
als
neuständische Interessensvertretungen mit Mitbeschließungsrecht
und fĂĽhrten ein
neues KuÂrienÂsyÂstem ein. Diese Regelungen wurden zwar nicht
Verfassungsrealität, sie gingen aber im Wesentlichen in die
LanÂdesÂordÂnunÂgen
und LandÂtagsÂwahlÂordÂnungen aus dem Jahre 1861 ein.
b) Editionsgrundsätze
Nach den Vorgaben des Herausgebers wurde stets
der zeitlich
erste, authentische Druck und, sofern nicht vorhanden, die
Handschrift als
Editionsgrundlage verwendet. Daher wurde bei der
Pillersdorfschen Verfassung, der Oktroyierten Märzverfassung und
dem
Grundrechtspatent 1849 die „Wiener Zeitung“ herangezogen, da der
Band des Reichsgesetzblattes
von 1849 ein später veröffentlichter Ergänzungsband ist. Für das
Salzburger
Protokoll von 1848 musste fĂĽr den Abdruck in dieser Publikation
allerdings auf
eine Edition aus dem Jahr 1923 zurĂĽckgegriffen werden, da das
Original trotz
intensivster BemĂĽhungen nicht mehr aufgefunden werden konnte.
Die jeweilige
Editionsgrundlage wurde mit
späteren Drucken oder Editionen verglichen, inhaltliche
Abweichungen in den
Anmerkungen verzeichnet. Grundsätzlich wurde die jeweilige
Editionsgrundlage
zeichengetreu ĂĽbernommen, offenbare Satz- oder Schreibfehler
wurden jedoch in
eckigen Klammern korrigiert, KĂĽrzungen in Handschriften in
gleicher Weise
aufgelöst. Überschriften innerhalb des Textes wurden vom
Herausgeber
vereinheitlicht und weichen daher von der Editionsgrundlage
ab.
c) Auswahlbibliographie[2]
Wilhelm Brauneder, Ă–sterreichische
Verfassungsgeschichte, 9. Aufl.,
Wien: Manz,
2003.
Oskar Lehner, Ă–sterreichische
Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte mit GrundzĂĽgen der
Wirtschafts- und
Sozialgeschichte, 3. Aufl., Linz: Trauner, 2002.
Helmut Rumpler/Peter
Urbanitsch (Hrsg.), Die Habsburgermonarchie 1848–1918, Bd. 7:
Verfassung und
Parlamentarismus, 1. Teilbd.: Verfassungsrecht,
Verfassungswirklichkeit,
zentrale Repräsentativkörperschaften, 2. Teilbd.: Die regionalen
Repräsentativkörperschaften, Wien: Österreichische Akademie der
Wissenschaften,
2000.
Karl Hugelmann, „Die
österreichischen
Landtage im Jahre 1848“, 1. Teil, in: Archiv
fĂĽr
österreichische Geschichte 111 (1930), 1–495, 2.
Teil, in: Archiv für österreichische Geschichte 114/1
(1938), 1-294,
3. Teil, in: Archiv fĂĽr
österreichische
Geschichte 115 (1940), 1–329.
Karl Hugelmann, „Der Übergang
von den
ständischen Landesverfassungen in den österreichischen Ländern zu
den
Landesordnungen der konstitutionellen Zeit (1848–1861)“, in: Monatsblatt des Vereines für Landeskunde und
Heimatschutz von
Niederösterreich und Wien 12 (1926), 118–131.