Einleitung
Zur Auswahl der Dokumente
In den liechtensteinischen
Verfassungsdokumenten sucht man bis 1848 vergebens nach
Grundrechtsbestimmungen. Die Dokumente enthalten Bestimmungen über die Verwaltungs-
und Gerichtsorganisation, über die (mangelnden) Kompetenzen des Landtags und
über den Status des fürstlichen Domänenbesitzes. Erst in den Entwürfen von 1848
finden sich Grundrechtsbestimmungen.
Für den Zeitraum 1776 bis 1849 gibt es in
Liechtenstein zwei Dokumente, die explizit als Verfassungen bezeichnet wurden:
die Landständische Verfassung vom 9. November 1818
und die Konstitutionellen Übergangsbestimmungen vom
7. März 1849. Dass diese beiden Dokumente in diese Publikation aufgenommen
werden, bedarf keiner weiteren Begründung.
Neben diesen Verfassungserlassen gibt es
mehrere handschriftliche Dokumente aus dem genannten Zeitraum, die als
grundlegende Texte zur rechtlichen Festlegung der staatlichen Ordnung (oder
mindestens von Teilen davon) betrachtet werden können und denen damit
Verfassungscharakter zukam. Im letzten Viertel des 18. Jahrhunderts stand in
Liechtenstein die Verfassung nie zur Debatte. Dies änderte sich nach der
Aufnahme in den Rheinbund. Die Verfassungsentwicklung in Liechtenstein verlief
bis 1921 immer in Abhängigkeit von der Entwicklung in Deutschland und
Österreich: Zunächst war das Fürstentum Teil des Heiligen Römischen Reichs
deutscher Nation (bis 1806), danach des Rheinbunds (1808-1813) und schliesslich
des Deutschen Bundes (1815-1866). Die Mitgliedschaft im Rheinbund und im
Deutschen Bund brachte Bündnispflichten mit sich, die den innerstaatlichen
Gestaltungsspielraum des Kleinstaates – trotz formell anerkannter Souveränität
– massiv einschränkten. Den entsprechenden Bundesverträgen kam ein Rang zu, der
über demjenigen der einzelstaatlichen Verfassung lag. Eine Publikation der Rheinbunds-Akte
von 1806 oder der Deutschen Bundesakte von 1815 im Abschnitt über Liechtenstein
wäre aber sicher wenig sinnvoll.
Bei der Organisation von Regierung und
Verwaltung ist auf eine Besonderheit der liechtensteinischen Situation
hinzuweisen: Das Fürstentum bildete nur eine unter zahlreichen Herrschaften im
Besitz der Fürsten von Liechtenstein, die ihren Schwerpunkt in Böhmen, Mähren
und Niederösterreich hatten. Das Fürstentum war aber
der einzige souveräne Besitz des fürstlichen Hauses und insofern – obwohl
wirtschaftlich fast bedeutungslos – das Juwel unter den liechtensteinischen
Besitztümern. Die Zentrale der fürstlichen Verwaltung
war die liechtensteinische Hofkanzlei[1]
in Wien, die sämtliche Herrschaften nach den gleichen Grundsätzen zu verwalten
suchte. Dem Oberamt in Vaduz kam somit nicht die Funktion einer Regierung zu:
Es war zwar die oberste lokale Verwaltungsbehörde, im Verhältnis zur
vorgesetzten fürstlichen Hofkanzlei in Wien aber rechenschaftspflichtig
und weisungsgebunden. Eine Publikation der übergeordneten liechtensteinischer
Verwaltungs- und Organisationsvorschriften (z.B. der Hauptinstruktionen), die
für die gesamte liechtensteinische Verwaltung erlassen wurden, ist im Rahmen
dieses Projektes weder sinnvoll noch machbar. Erfasst werden nur Rechtstexte,
die eigens für das Fürstentum Liechtenstein erlassen wurden.
Das für die staatliche Grundordnung in der
ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts bedeutendste Dokument war die
Dienstinstruktion von 1808 für Landvogt Josef Schuppler. Ihre Aufnahme in diese
Publikation bedarf einer kurzen Begründung. Die Dienstinstruktion stand in der
Tradition früherer Instruktionen: Sie enthielt grundlegende Bestimmungen über
den Aufbau, die Organisation und die Aufgaben des Oberamtes und der Gemeinden.
Sie war im Namen des Fürsten erlassen, von diesem aber nicht persönlich
unterzeichnet und richtete sich sprachlich teilweise direkt an den Landvogt,
indem sie für diesen bestimmte Aufträge formulierte. Sie wurde nie offiziell
publiziert. Formal lässt sich dieses Dokument damit kaum als Verfassung
bezeichnen, inhaltlich regelte es aber eindeutig Verfassungsmaterie.
Verfassungsrechtlicher Rang kommt der Instruktion vor allem deshalb zu, weil
sie bestehendes Recht, egal ob schriftlich fixiert oder nicht, zum überwiegenden
Teil gesamthaft aufhob. In Kraft blieben nur fürstliche Erlasse.
Nicht aufgenommen wurde ein Dokument, das
für die Organisation der obersten Gerichtsstelle grundlegend ist: das Hofdekret
der k.k. Obersten Justizstelle vom 13. Februar 1818, mit dem das k.k.
Appellationsgericht für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck als dritte
Gerichtsinstanz für das Fürstentum Liechtenstein konstituiert wurde.[2] Diesem Hofdekret lag eine allerhöchste Entschliessung vom 9. Dezember
1817 von Kaiser Franz II. zu Grunde, der einem entsprechenden Antrag von Fürst
Johann I. von Liechtenstein zustimmte. Das Hofdekret befasste sich
ausschliesslich mit der Organisation des obersten Gerichts für Liechtenstein.
Es reservierte dem Fürsten von Liechtenstein das Begnadigungsrecht bei
Todesurteilen, womit die Souveränität des Fürstentums unterstrichen wurde.
Ausserdem wurde darin der liechtensteinische Wille zum Ausdruck gebracht, die österreichische
Straf- und Zivilgesetzgebung zu übernehmen. Ein liechtensteinischer Rechtstext
zur Einsetzung des k.k. Appellationsgerichts für Tirol und Vorarlberg als
oberste Gerichtsinstanz für das Fürstentum Liechtenstein liegt nicht vor.
Zweifellos käme ihm Verfassungscharakter zu, da er für die Organisation der
Gerichte grundlegend war.
Aufgenommen wurden schliesslich jene vier
Dokumente, die gleichsam die Eckpfeiler in der Verfassungsauseinandersetzung
der Jahre 1848/49 bildeten: Der fürstliche Erlass vom 19. März 1848 beinhaltete
zwar lediglich eine Absichtserklärung des Fürsten, wurde aber als verbindliches
Verfassungsversprechen angesehen. Der Erlass vom 7. April 1848 machte dann
wesentliche Zugeständnisse an die Untertanen. Beide Erlasse wurden offiziell
kundgemacht. Massgeblich für die weitere Verfassungsentwicklung war dann der
Verfassungsentwurf vom 1. Oktober 1948, der von einem durch das Volk gewählten
Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurde. Er spiegelte das Ergebnis einer
intensiven Verfassungsdiskussion wider. Eine Aufnahme dieses Dokuments, das nur
handschriftlich vorliegt, ist schon deshalb notwendig, weil ohne es die Konstitutionellen Übergangsbestimmungen vom 7. März 1849
nicht verständlich sind. In diesen Übergangsbestimmungen
übertrug Fürst Alois II. dem Landrat (der gewählten Volksvertretung)
wesentliche Kompetenzen. Im (nur handschriftlich vorliegenden) Erlass, der als
Antwort auf den Verfassungsentwurf vom 1. Oktober 1848 abgefasst wurde, sind
aber nur die Nummern der Paragraphen aus diesem Verfassungsentwurf aufgezählt,
die in Kraft gesetzt wurden, nicht der Wortlaut der Bestimmungen selber. Die Konstitutionellen Übergangsbestimmungen müssen also mit dem
Entwurf zusammen gelesen werden, da ansonsten der Inhalt unklar bleibt.
Die Konstitutionellen
Übergangsbestimmungen wurden durch den sog. „Reaktionserlass“ vom 20.
Juli 1852 wieder rückgängig gemacht. Damit erfolgte die Rückkehr zum Spätabsolutismus.
Eine Berücksichtigung des Reaktionserlasses in dieser Publikation fällt ausser
Betracht, da er ausserhalb des zeitlichen Rahmens liegt.
Editionsgrundsätze
Die drei Dokumente, die in gedruckter Form
existieren, wurden zeichengetreu übernommen. Gross- und Kleinschreibung wurden
ebenso beibehalten wie die Interpunktion. Jene drei Dokumente, die im Original
handschriftlich vorliegen, wurden nach anerkannten Regeln im Interesse der
leichteren Lesbarkeit gemässigt normalisiert.[3] Die
Gross- und Kleinschreibung des Originals wurde übernommen, die Interpunktion
jedoch dem heutigen Gebrauch angepasst, Kürzungen wurden stillschweigend
aufgelöst und offensichtliche Verschreibungen berichtigt. Für dieses Vorgehen
sprach, dass die handschriftlichen Rechtsquellen weniger sorgfältig abgefasst
sind als die gedruckten. Mitunter haben sich beim Abschreiben
Flüchtigkeitsfehler eingeschlichen, die nicht unbedingt dokumentiert werden müssen.
Ausgewählte Bibliographie
Peter Geiger,
„Die Revolution von 1848 in Liechtenstein:
Verlauf, Substanz und Bedeutung“, Rheticus,
(Vierteljahresschrift der Rheticus-Gesellschaft, Feldkirch) 1 (2000), 79-102.
Peter Geiger, „Geschichte des Fürstentums
Liechtenstein 1848 bis 1866“, in: Jahrbuch des Historischen
Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, 70 (1970), 5-418.
Georg Malin, „Die politische Geschichte des
Fürstentums Liechtenstein in den Jahren 1800-1815“, in: Jahrbuch
des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, 53 (1953), 5-178.
Rupert Quaderer, „Politische Geschichte des
Fürstentums Liechtenstein von 1815 bis 1848“, in: Jahrbuch
des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, 69 (1969),
5-241.
Paul Vogt, 125 Jahre
Landtag, hrsg. vom Landtag des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz:
Selbstverlag des Landtags des Fürstentums Liechtenstein, 1987.
Press Volker und Dietmar Willoweit (Hrsg.),
Liechtenstein – fürstliches Haus und staatliche Ordnung.
Geschichtliche Grundlagen und moderne Perspektiven, Vaduz: Verlag
der Liechtensteinischen Akademischen Gesellschaft, 1987.